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   FG Münster, 10.09.2012 - 4 Ko 2422/12   

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https://dejure.org/2012,28314
FG Münster, 10.09.2012 - 4 Ko 2422/12 (https://dejure.org/2012,28314)
FG Münster, Entscheidung vom 10.09.2012 - 4 Ko 2422/12 (https://dejure.org/2012,28314)
FG Münster, Entscheidung vom 10. September 2012 - 4 Ko 2422/12 (https://dejure.org/2012,28314)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Prozessbevollmächtigten auf Erstattung der Terminsgebühr nach einer Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen i. R.d. Festsetzung der Vergütung von Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VV RVG Nr 3202; RVG § 2 Abs 2
    Keine Terminsgebühr bei telefonischer Klärung von Erledigung und Verteilung der Kosten auf die Beteiligten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzgerichtskosten: - Keine Terminsgebühr bei telefonischer Klärung von Erledigung und Verteilung der Kosten auf die Beteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2239
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - 13 KO 13326/10

    Erledigungs- bzw. Terminsgebühr bei telefonischen Besprechungen im AdV-Verfahren

    Auszug aus FG Münster, 10.09.2012 - 4 Ko 2422/12
    Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung unter Hinweis auf den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.04.2011 (13 Ko 13326/10, juris) nicht abgeholfen.

    Nr. 3202 VV RVG auslösen können (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2011 13 Ko 13326/10, EFG 2011, 1551), folgt das erkennende Gericht dem jedenfalls dann nicht, wenn - wie vorliegend - das Gericht/der Berichterstatter selbst einen Erledigungsvorschlag ausgearbeitet hat und dieser ohne weiteres Zutun und ohne weitere tatsächliche/rechtliche Erörterungen von den Beteiligten in unabhängig voneinander geführten Telefonaten angenommen wird.

  • BGH, 21.10.2009 - IV ZB 27/09

    Erfallen der Terminsgebühr bei Austausch von E-Mails zwischen den

    Auszug aus FG Münster, 10.09.2012 - 4 Ko 2422/12
    Es soll die Bemühung um die Erledigung der Sache honoriert werden, durch die sowohl den Beteiligten als auch dem Gericht - allein im Gebühreninteresse - unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin erspart bleiben (BT-Drs. 15/1971, Seite 209; BGH-Beschluss vom 21.10.2009 IV ZB 27/09, NJW 2010, 381).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2009 - L 19 B 281/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus FG Münster, 10.09.2012 - 4 Ko 2422/12
    Vor diesem Hintergrund stellt die einseitige (telefonische) Besprechung des Bevollmächtigten eines Beteiligten mit dem Gericht regelmäßig keine Besprechung i.S. des Termins-Gebührentatbestands dar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2009 L 19 B 281/09 AS, juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 987/13

    Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr - Darlegungslast und

    (a) Die zu einer Terminsgebühr führende Notwendigkeit einer "Besprechung" setzt voraus, dass mündlich Erklärungen ausgetauscht werden, was auch telefonisch geschehen kann; hierbei kann das Gericht beteiligt sein, muss es aber nicht (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10. September 2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 29. Mai 2012 9 KO 1/12, EFG 2012, 678; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 10. Mai 2011 13 KO 276/11, 13 KO 580/11, juris).
  • FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21

    Festsetzung einer Terminsgebühr anlässlich von Telefongesprächen des

    Während ein Teil der Rechtsprechung das Merkmal einer "außergerichtlichen" Veranstaltung streng in dem Sinne versteht, dass Termine, Besprechungen oder sonstige Erörterungen außerhalb offiziell angesetzter Gerichtstermine (d.h. insbesondere außerhalb eines vom Vorsitzenden oder Berichterstatter bestimmten Erörterungstermins i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO) von Abs. 3 Satz 1 n. F. i.V.m. Satz 3 Nr. 2 n. F. der Vorbemerkung zu Teil 3 grundsätzlich nicht erfasst sind und ein Termin oder eine Besprechung in diesem Sinne nur zwischen den Prozessbeteiligten i.S.d. § 57 FGO nebst Vertretern i.S.d. § 62 FGO stattfinden kann (FG Baden-Württemberg vom 08.12.2014 - 8 KO 2155/14, n. v. juris und verkürzt DStR 2015, 1943; vgl. zur vorherigen Fassung bereits FG Köln vom 02.09.2013 - 10 KO 2594/13, EFG 2013, 2042), hält ein anderer Teil der Rechtsprechung eine "außergerichtliche Besprechung" zwischen den Beteiligten auch bei formloser Beteiligung durch das Gericht für möglich, wobei für telefonische Erörterungen entweder (nach einem insoweit engerem Verständnis) gefordert wird, dass alle Beteiligten (z.B. über eine Telefonkonferenzschaltung) an dem Gespräch unmittelbar beteiligt sind (FG Thüringen vom 16.05.2011 - 4 KO 772/10, EFG 2011, 1549; FG Münster vom 10.09.2012 - 4 KO 2422/12, EFG 2012, 2239) oder (nach einem insoweit weiteren Verständnis) es ausreicht, wenn eine zumindest mittelbare Einbindung aller Beteiligten stattfindet, in dem der Vorsitzende oder Berichterstatter abwechselnd einzeln mit den Beteiligten telefoniert (FG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2011 - 13 KO 13326/10, EFG 2011, 1551).
  • FG Düsseldorf, 14.01.2020 - 11 Ko 186/19

    Terminsgebühr für eine einseitige Besprechung mit dem Gericht zur Erledigung des

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei mittelbarer telefonischer Kommunikation über den Berichterstatter eine Terminsgebühr entfällt, wenn der Berichterstatter einen Einigungsvorschlag unterbreitet, dem die Beteiligten folgen (so FG Münster Beschluss vom 10.9.2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Thüringer Finanzgericht Beschluss vom 16.5.2011 4 Ko 772/10, EFG 2011, 1549).
  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 8 KO 2155/14

    Keine Terminsgebühr für Telefonat zwischen dem Bevollmächtigten und dem

    Dies gilt insbesondere - wie im vorliegenden Streitfall - für Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter, ohne die Gegenpartei zumindest mittelbar einzubeziehen und entspricht schon bisher der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.3.2009 OVG 1 K 72.08, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 16.5.2011 4 Ko 772/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1549; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.8.2011 17 Ta (Kost) 6068/11, juris; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10.9.2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 2.9.2013 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.2.2014 6 E 1209/12, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2014, 1465; Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 139 Rz. 65; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV Vorb.
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 986/13

    Nachweis des Entstehens einer Terminsgebühr

    (a) Die zu einer Terminsgebühr führende Notwendigkeit einer "Besprechung" setzt voraus, dass mündlich Erklärungen ausgetauscht werden, was auch telefonisch geschehen kann; hierbei kann das Gericht beteiligt sein, muss es aber nicht (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10. September 2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 29. Mai 2012 9 KO 1/12, EFG 2012, 678; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 10. Mai 2011 13 KO 276/11, 13 KO 580/11, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2013 - 6 E 1104/12

    Notwendigkeit der Bereitschaft der Gegenseite zum Eintreten in Überlegungen mit

    Insoweit kann dahinstehen, ob ein mit dem Gericht geführtes Telefonat für das Anfallen einer Terminsgebühr ausreichen kann oder ob eine Besprechung der Beteiligten untereinander, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2012 - OVG 1 K 54.09 - LSG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - L 19 B 281/09 AS - FG Münster, Beschluss vom 10. September 2012 - 4 Ko 2422/12 -, jeweils juris, bzw. eine Besprechung in einem zulässigerweise anberaumten Termin erforderlich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2012 - 14 E 1411/11, juris, sowie.
  • FG Baden-Württemberg, 10.06.2014 - 8 KO 2155/14

    Keine Terminsgebühr anlässlich eines Telefonats von nur einer Prozesspartei mit

    Dies gilt insbesondere - wie im vorliegenden Streitfall - für Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter, ohne die Gegenpartei zumindest mittelbar einzubeziehen und entspricht schon bisher der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.3.2009 OVG 1 K 72.08, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 16.5.2011 4 Ko 772/10, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 1549; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.8.2011 17 Ta (Kost) 6068/11, juris; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10.9.2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 2.9.2013 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.2.2014 6 E 1209/12, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2014, 1465; Stapperfend in Gräber, FGO , 7. Auflage, § 139 Rz. 65; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG , 21. Auflage, VV Vorb.
  • FG Köln, 02.09.2013 - 10 Ko 2594/13

    Keine Terminsgebühr bei E-Mailverkehr und Telefonaten zwischen Bevollmächtigtem

    Einseitige Besprechungen des Bevollmächtigten eines Beteiligten mit dem Gericht stellen deshalb keine Besrechung im Sinne des Terminsgebührentatbestands dar (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2009 L 19 B 281/09 AS; FG Münster, Beschluss vom 10.9.2012 4 Ko 2422/12, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 2239; Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 139, Rn 65; a.A. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.4.2011 13 Ko 13326/10, EFG 2011, 1551).
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